Satzung des GVTS-Genossenschaftsverband Thüringen-Sachsen e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „GVTS-Genossenschaftsverband Thüringen-Sachsen e.V.“ (im folgenden “Verband” genannt).
  2. Der Verband hat seinen juristischen Sitz in Chemnitz und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter VR 2715 eingetragen.
  3. Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss ist spätestens bis 31. Mai des Folgejahres dem Beirat vorzulegen.
  5. Er ist Prüfungsverband im Sinne des Genossenschaftsgesetzes (Gesetz betreffend die Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften).
  6. Der Verband kann innerhalb seines Verbandsgebietes Geschäftsstellen unterhalten.

 

§ 2 Zweckbestimmung

 

  1. Zweck des Verbandes ist die Prüfung und Förderung seiner Mitglieder, die Förderung des Genossenschaftswesens, insbesondere die Durchführung der Prüfung der Mitglieder nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Bestimmungen dieser Satzung, die fachliche Betreuung, Beratung und rechtliche Vertretung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der Mitglieder, ihrer Einrichtungen und ihrer Mitglieder sowie die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder in alle n genossenschaftlichen, rechtlichen, steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
  2. Der Zweck des Verbands ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Verbandes können nur eingetragene Genossenschaften und ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform solche Unternehmen oder andere Vereinigungen sein, die sich ganz oder überwiegend in der Hand eingetragener Genossenschaften befinden oder dem Genossenschaftswesen dienen. Der Zweck des Verbands ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  2. Die Mitglieder sollen ihren Sitz oder eine Niederlassung im Verbandsgebiet haben.
  3. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben kann der Verband Mitgliedschaften in anderen Verbänden und Vereinen erwerben.
 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 
  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Erlöschen des Mitglieds.
  3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand.
  4. Der Vorstand kann ein Mitglied wegen eines schwerwiegenden satzungswidrigen Verhaltens nach vorheriger Anhörung ausschließen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Rechtsmittel des Einspruchs zu, welcher innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung gegenüber dem Beirat einzulegen ist. Hilft der Beirat dem Einspruch nicht ab, legt der Beirat den Einspruch der Mitgliederversammlung vor, welche über den Einspruch abschließend entscheidend. Dem betroffenen Mitglied steht bei Entscheidungen über seinen Einspruch kein Stimmrecht zu. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen seine Pflichten aus der Satzung, dem Genossenschaftsgesetz, den Ordnungen des Verbands, dem Satzungszweck oder den Verbandsinteressen verstößt, das Mitglied die Durchführung einer wirtschaftlichen Prüfung durch sein Verhalten unmöglich macht, das Mitglied die durch eine wirtschaftliche Prüfung festgestellten schwerwiegenden Mängel auf wiederholte Aufforderung nicht beseitigt, die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft weggefallen sind.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tag der Löschung der Firma des Mitglieds im zuständigen Register.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder sonstigen Unterstützungsleistungen bzw. das Verbandsvermögen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Verbandes auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
 

§ 5 Finanzierung / Mitgliedsbeiträge

 

Der Verband wird durch die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie der Gebühren für Prüfungs und Beratungsleistungen finanziert.

 

§ 6 Organe des Verbands

 

Organe des Verbands sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat
 

§ 7 Mitgliederversammlung

 
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:    a) Wahl des Beirates                                                                                                                b) Entgegennahme des Jahresberichtes und Beschlussfassung über die Jahresrechnung                            c) Entlastung des Beirates                                                                                                        d) Entlastung des Vorstandes                                                                                                    e) Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge und der Gebühren für Prüfungs- und Beratungsleistungen         (Gebühren- und Beitragsordnung)                                                                                            f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen                                                                                g) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands
  2. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Der Vorstand nimmt an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teil.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der Versammlung an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitgliedes. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn die Sendung drei Werktage vor dem Beginn der Einladungsfrist zur Post gegeben worden ist.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Es hat eine Stimme. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die Entscheidung über die Auflösung des Verbands gilt § 15.
  5. Die Übertragung des Stimmrechts eines Mitglieds ist unzulässig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt. Das Protokoll ist von dem(der) Sitzungsleiter(in) und von dem (der) Protokollführer(in) zu unterschreiben. Jedem Mitglied wird eine Abschrift des Protokolls übermittelt.
  7. Mitgliederversammlungen des Verbandes dürfen nur innerhalb des Verbandsbezirkes abgehalten werden.
 

§ 8 Beirat

 
  1. Der Beirat besteht mindestens aus dem Beiratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und einem weiteren Beiratsmitglied und kann bis zu zwei weitere Beiratsmitglieder haben. Angestellte des Verbands dürfen nicht Mitglied des Beirats sein.
  2. Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Erstattung von Aufwand, Auslagen und Kosten ist zulässig. Hierzu verabschiedet der Beirat entsprechende Entschädigungs- und Erstattungsordnungen.
  3. Beiratssitzungen finden in der Regel zweimal kalenderjährlich statt. Sie werden vom Beiratsvorsitzenden einberufen und geleitet. Der Beirat soll den Vorstand zu seinen Sitzungen beratend hinzuziehen.
  4. Die Einberufung der Beiratssitzung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen an die dem Verband zuletzt bekanntgegebene Adresse und unter Mitteilung der Tagesordnung. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Sie fassen Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Beiratsvorsitzenden. Eine Beschlussfassung kann auch schriftlich erfolgen. Ein im schriftlichen Verfahren gefasster Beschluss ist in der folgenden Sitzung bekannt zu geben und z u protokollieren. Die Beschlüsse des Beirates werden in einem Protokoll niedergelegt. Das Protokoll ist von dem(der) Sitzungsleiter(in) und von dem (der) Protokollführer(in) zu unterschreiben.
  5. Die Haftung der Mitglieder des Beirats ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  6. Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:                                                                            a) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes                                                            b) Beschluss über den Wirtschaftsplan                                                                                        c) Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes; § 10 Absatz 1 Satz 2 der Satzung bleibt unberührt  d) Aufstellung und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand                                                e) Unterrichtung der Mitgliederversammlung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
  7. Der Beirat ist allein zuständig für Abschluss, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen für die Mitglieder des Vorstands. Der Vorsitzende des Beirats, im Verhinderungsfalle der Stellvertreter, vertritt den Verband in diesen Angelegenheiten gegenüber dem Vorstand.
  8. Für die Wahl des Beirates gilt:                                                                                                  a) Alle Mitglieder des Beirates werden in getrennten Wahlgängen gewählt.                                          b) Gewählt ist, wer die Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen erhält.                c) Wird bei mehreren Kandidaten diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, entscheidet eine             Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten         haben. Gewählt ist dabei, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.    d) Die Wahl ist offen. Widerspricht ein Mitglied, ist die Wahl geheim.                                                  e) Angestellte des Verbands können nicht gewählt werden.                                                              f) Die Amtszeit des Beirats beträgt 2 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.        g) Beträgt die Anzahl der Mitglieder des Beirats bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern des Beirats       weniger als drei, ist in der nächsten, binnen 4 Wochen einzuberufenden, Mitgliederversammlung eine           Neuwahl durchzuführen. Bis dahin führen die übrigen Mitglieder des Beirates die Amtsgeschäfte fort.
 

§ 9 Vorstand

 
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt den Verband außergerichtlich und gerichtlich. Der Vorstand kann bis zu zwei Mitglieder haben. Dem Vorstand hat mindestens ein öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer anzugehören.
  2. Besteht der Vorstand aus einer Person, so vertritt diese den Verband allein. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, haben beide Einzelvertretungsbefugnis.
  3. Der Vorsitzende des Vorstandes hat, soweit mehrere Mitglieder bestellt sind, ein doppeltes Stimmrecht.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Beirat bestellt und abberufen. Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Erneute Bestellungen sind zulässig.
  5. Der Vorsitzende des Vorstands ist hauptamtlich tätig. Er erhält eine Entlohnung. Der Beirat entscheidet, ob weitere Mitglieder des Vorstands hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sind. Die Erstattung von Aufwand, Auslagen und Kosten ist immer zulässig. Hierzu kann der Beirat entsprechende Entschädigungs- bzw. Erstattungsordnungen verabschieden.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands.
  7. Der Vorstand hat u.a. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern vorzunehmen, den Haushaltsplan aufzustellen, den Jahresabschluss aufzustellen, der Mitgliederversammlung mindestens einmal kalenderjährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten, dem Beirat laufend, mindestens zweimal kalenderjährlich, über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten.
  8. Die übrigen Rechte und Pflichten des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Beirat erlassen wird, und in Dienstverträgen, die vom Beiratsvorsitzenden zu unterzeichnen sind, geregelt.
  9. Der Vorstand kann von den Beschränkungen des § 181 BGB durch den Beirat befreit werden.
 

§ 10 Prüfungsleistung

 
  1. Träger der Prüfung ist der Verband. Alle Prüfungen werden unabhängig von Weisungen des Beirats durchgeführt.
  2. Der Verband bedient sich zum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. Zu Prüfern werden nur sachverständige und befähigte sowie im genossenschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesen erfahrene Personen bestellt. Zur Befähigung gehören ein Hochschul- oder Fachschulabschluss und der Nachweis erforderlicher Kenntnisse im Genossenschaftswesen. Der Verband und die Prüfer sind an die Berufsgrundsätze und die Beachtung der Prüfungsstandards entsprechend den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmungen und Prüfungsstandards gebunden.
  3. 3. Der Verband kann sich eines von Ihm nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn dies im Einzelfall notwendig ist, um eine gesetzmäßige sowie sach- und termingerechte Prüfung zu gewährleisten. Der Verband darf jedoch nur einen anderen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragen.
 

§ 11 Aufgaben und Pflichten der prüfung

 
  1. Die wirtschaftlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Einrichtungen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Mitglieder, einschließlich der Führung der Mitgliederliste sowie auf deren Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts. Die Dauer der Prüfung bestimmt der Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen.
  2. Außerordentliche Prüfungen werden durchgeführt, wenn dies ein Mitglied beantragt oder der Verband anordnet.
  3. Der Verband und die Prüfer sind zur unabhängigen, gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie müssen Geschäfts und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren, wahren.
  4. Der Verband überwacht die Behebung die bei der Durchführung der Prüfung festgestellten Beanstandungen.
 

§ 12 Rechte der Mitglieder

 
 
Die Rechte der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung und dem Genossenschaftsgesetz.
 
 

§ 13 Pflichten der mitglieder

 
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband und den Verbandszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  2. Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung und dem Genossenschaftsgesetz.
  3. Insbesondere haben die Mitglieder, Veränderungen von Organzusammensetzungen, Zweck oder anderer rechtlicher grundsätzlicher Art unverzüglich dem Verband mitzuteilen, die Mitgliedsbeiträge und Gebühren gemäß der Gebühren und Beitragsordnung zu zahlen und sich an diese Bestimmungen zu halten, die Prüfungsbereitschaft dem Verband anzuzeigen, den Verband zu ihren General –/Vertreterversammlungen mit angemessener Frist einzuladen.
 

§ 14 Formale änderungen der satzung und ermächtigung des vorstands

 

Erachtet das Registergericht im Zuge des Eintragungsverfahrens von dieser Satzung nur den Wortlaut betreffende Änderungen oder Ergänzungen für geboten oder erforderlich, so ist der Vorstand ermächtigt, entsprechende Änderungen von sich aus vorzunehmen.

 

§ 15 auflösung des verbandes

 
  1. Der Verband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sind. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Ist die Beschlussfähigkeit nach Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllt, ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  3. Über die Verwendung des Verbandsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
 
Stand: 12.11.2013