so gründet man eine

Genossenschaft

01

Die Gründung erfolgt durch drei natürliche und/oder juristische Personen. Diese legen schriftlich eine Satzung fest.

02

Als Zweck/Ziel der Genossenschaft gelten die Förderung sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Aspekte.

03

Als Organe der Genos-senschaft zählen Vor-stand, Aufsichtsrat und General-versammlung.

04

Die Genossenschaft verfügt als juristische Person über das Gesellschaftsvermögen.

05

Die Genossenschaft wird vom Vorstand in eigener Verantwortung geleitet. Dessen Tätigkeiten werden gegebenenfalls vom Aufsichtsrat überwacht. Als oberstes Willensbildungsorgan steht die Generalversammlung, welche den Aufsichtsrat wählt. Ob die Generalversammlung oder der Aufsichtsrat den Vorstand bestellt ist in der Satzung festzuhalten.

06

Die Firma muss als "eingetragene Genossen-schaft" (eG) bezeichnet werden. Prüfen Sie bitte immer im Vorhinein, ob die Firma zulässig ist. So können Eintragungs-hindernisse verhindert werden.

07

Über das Ver-mögen der Genossenschaft haften die Gläubiger. In der Satzung kann eine weitergehende Haftung der Mitglieder ausgeschlossen werden.

08

Vom Gesetz ist kein festes Kapital vor-geschrieben. Ein Mindestkapital kann von der Genossenschaft festgelegt werden. Wie hoch die Geschäfts-anteile der jeweiligen Mitglieder sind wird in der Satzung festgelegt.

09

Unabhängig von der Kapitalbeteiligung hat jedes Mitglied nur eine Stimme.

10

Da die Genossenschaft eine juristische Person ist, gilt sie auch als Träger von Rechten und Pflichten.